Was Bürgermeister auf Social Media posten dürfen

Amt oder Wahlkampf? Was Bürgermeister auf Social Media posten dürfen und wann Behörden-Accounts die Neutralitätspflicht verletzen.

Luisa Welink
Community Managerin
Leitfaden
20.8.2026
|
5
Min

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Key Takeaways

  1. Behörden-Accounts unterliegen der Neutralitätspflicht. Ein Stadt- oder Gemeindekanal darf keine Wahlwerbung machen, auch nicht indirekt über gehäufte Posts mit der Amtsinhaberin kurz vor der Wahl.
  2. Über die Zulässigkeit eines Posts entscheidet der Anlass. Was ohnehin zur Amtsaufgabe gehört, darf auf beide Kanäle.
  3. Ein Account reicht auch im Wahlkampf. Wichtiger als die Trennung sind Kennzeichnung und ein Vier-Augen-Prinzip vor dem Posten.

Wer das sagt und warum das zählt

Simon Rompf ist seit gut einem Jahr Bürgermeister von Driedorf, einer kleinen Kommune in Hessen. Davor war er fast neun Jahre in der Kommunalpolitik, angefangen mit Anfang 20. Auf Instagram dokumentiert er seinen Amtsalltag, von der Gemeindevertretung über die Feuerwehr bis zum Abwasserverband. In der Morgensendung Vor Neun hat er mit Peter besprochen, wo die Grenze zwischen Amt und Wahlkampf verläuft. Anlass war eine Mail aus der Community: Ein Stadtaccount hatte Beiträge mit der Bürgermeisterin geteilt, und Bürgerinnen und Bürger beschwerten sich, das sei nicht neutral.

"Man ist immer offiziell als Behördenmensch oder als Bürgermeister quasi vor Ort." Simon Rompf

Was dürfen Bürgermeister auf Social Media posten?

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister dürfen alles posten, was zu ihrer Amtsaufgabe gehört. Das Stadtfest eröffnen, den Beschluss aus der Gemeindevertretung erklären, die neue Kita zeigen. Verboten ist die Wahlaussage aus der amtlichen Rolle heraus, weil dort die Neutralitätspflicht gilt.

Die Logik dahinter: Behörden müssen neutral bleiben. Ein Amt darf keine Kandidatin und keinen Kandidaten unterstützen, auch keine Partei. Ein Bürgermeister ist als Amtsträger Teil dieser Behörde und trägt ihre Neutralitätspflicht mit, sobald er in seiner amtlichen Rolle auftritt. Zugleich ist dieselbe Person politisch unterwegs und möchte gewählt werden. Genau aus diesem Doppelcharakter entsteht das Problem: Das eine darf nicht das andere sein. Peters Prüffrage für jeden einzelnen Post: Was dürfte in diesem Moment die Behörde posten? Was das Neutralitätsgebot im Verwaltungsalltag darüber hinaus bedeutet, hat Thüringens Ministerin Doreen Denstaedt in einer eigenen Folge eingeordnet.

Das Trennungsgebot erlaubt Wahlkampf ausdrücklich. Wahlstände, Flyer, Online-Werbung: alles zulässig, solange es klar von der Dienstrolle abgesetzt ist. Offen bleibt die Frage, ob daraus eine Pflicht zum zweiten Account folgt oder eine Pflicht zur Kennzeichnung. Dazu weiter unten mehr.

Wann verletzt ein Behörden-Account die Neutralitätspflicht?

Ein Stadt- oder Gemeindeaccount verletzt die Neutralitätspflicht, wenn er im Wahlkampf einseitig für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber wirkt. Dafür braucht es keinen Post mit der Aufschrift "Wählt mich". Es reicht, wenn der amtliche Kanal in den Wochen vor der Wahl auffällig oft die Person zeigt, die zur Wiederwahl steht.

Der einzelne Post ist selten das Problem, die Häufung ist es. Peter berichtet im Podcast von einem Fall, in dem eine Wahl im Nachhinein nicht anerkannt wurde und wiederholt werden musste. Der Amtsinhaber hatte vor der Wahl deutlich mehr Bürgertermine wahrgenommen als sonst und sie auf Social Media geteilt. Jeder Termin für sich war zulässig. In der Masse wurde daraus der Vorwurf, den Amtsbonus für die Wiederwahl einzusetzen: Als Amtsinhaber kommst du überall hin, wirst eingeladen, sprichst mit Bürgerinnen und Bürgern. Diese Sichtbarkeit gehört zum Amt. Sie gezielt hochzufahren, um Stimmen zu gewinnen, gehört nicht mehr dazu.

Die Eskalationsstufen sind unterschiedlich ernst. Beschwerden von Mitbewerbern oder aus der Bürgerschaft sind unangenehm, aber verkraftbar. Das echte Risiko ist die Wahlanfechtung: Wird der Vorwurf nach der Wahl erhoben und die Wahlkommission folgt ihm, muss die Wahl wiederholt werden. Der konkrete Fall aus der Community-Mail lag genau auf dieser Linie: Eine Amtsinhaberin, der die Gegenseite häufiges Cross-Posting zwischen amtlichem Kanal und eigenem Account vorwarf.

Für betroffene Teams gibt es einen klaren Sofort-Plan. Peters Rat an die Behörde aus der Mail: die Posts der letzten Wochen durchgehen und strittige Beiträge im Zweifel offline nehmen. Das nachträgliche Entfernen schadet nicht und zeigt, dass die Behörde reagiert hat. Danach jeden neuen Beitrag aktiv prüfen, mit zwei Fragen: Gehört der Anlass zur Amtsaufgabe, stand der Termin ohnehin im Kalender? Und muss der Beitrag wirklich auf beide Kanäle, oder reicht der Gemeindekanal allein? Das Stadtfest zu eröffnen ist Aufgabe des Amts und darf gezeigt werden. Ein reiner Wahlkampftermin hat auf dem Behörden-Account nichts verloren.

Für Social-Media-Verantwortliche heißt das auch: Ihr dürft der Amtsleitung widersprechen. Luisa kennt einige, die genau damit ringen, dem eigenen Bürgermeister zu erklären, dass ein Beitrag so nicht geteilt werden kann. Diese Prüfung ist kein Übereifer. Sie schützt am Ende auch die Amtsinhaberin selbst.

"Im Zweifel nicht posten." Peter

Brauchst du im Wahlkampf zwei Accounts?

Nein. Simon Rompf und Peter sind sich an diesem Punkt einig, aus zwei Richtungen.

"Man kommt voll gut mit einem hin." Simon Rompf

Aus seiner Praxis argumentiert er über die Erwartung der Follower. Die Menschen wollen wissen, was in der Gemeinde konkret passiert, und sie wollen wissen, für welche Werte die Person an der Spitze steht. Beides gehört zusammen. Peter argumentiert schärfer: Amtsinhaber und politische Figur sind dieselbe Person, jede Trennlinie zwischen zwei Profilen wäre willkürlich gezogen. Wer ernsthaft Wahlwerbung auf dem eigenen Kanal ausspielt, kennzeichnet sie stattdessen als solche. Transparenz schlägt Trennung, dasselbe Prinzip wie bei der Kennzeichnung von KI-Texten, die inzwischen wie selbstverständlich unter Gastbeiträgen steht.

Für das Verhältnis zwischen Gemeindekanal und Bürgermeister-Account hat Driedorf eine klare Regel. Simon Rompf hat auf die Gemeindeseite selbst keinen Zugriff, die liegt bei den Mitarbeitenden im Vorzimmer, die faktisch die Presseabteilung sind. Kooperationsposts entstehen nur bei Themen, die den Bürgermeister direkt betreffen. Ansonsten teilt er Beiträge der Gemeinde auf seinem Profil, um deren Reichweite zu erhöhen. Die Richtung ist dabei entscheidend: Der persönliche Account verstärkt die Behörde, die Behörde macht keine Bühne für die Person. Wie eng Politik und Verwaltung dabei zusammenspielen, zeigt auch das Gespräch mit Julia Rose über Politik und Verwaltung als gemeinsame Aufgabe.

Was das praktisch bedeutet

  • Alte Posts durchgehen. Auf dem Behörden-Account die Beiträge der letzten Wochen vor der Wahl prüfen und strittige im Zweifel offline nehmen. Das kostet nichts und nimmt Angriffsfläche.
  • Vier-Augen-Prinzip einrichten. In Driedorf liest bei der Feuerwehr eine kleine WhatsApp-Gruppe über Pressetexte, bevor sie rausgehen. Dasselbe Prinzip funktioniert für Social Media, gerne mit jemandem aus dem Magistrat oder Gemeindevorstand.
  • Wahlwerbung kennzeichnen. Politische Inhalte auf dem persönlichen Kanal werden als solche markiert. Der Aufwand ist minimal, die Wirkung nach außen groß. Wie eine solche Kennzeichnungslogik in anderen Bereichen aussieht, zeigt die neue KI-Kennzeichnungspflicht für Behörden.

Häufige Fragen

Was dürfen Bürgermeister auf Social Media posten?
Alles, was zur Amtsaufgabe gehört: Termine, Beschlüsse, Projekte, Einblicke in den Verwaltungsalltag. Wahlaussagen und Werbung für die eigene Kandidatur fallen nicht darunter, weil in der amtlichen Rolle die Neutralitätspflicht gilt.

Darf ein Stadt- oder Gemeindeaccount Beiträge mit der Bürgermeisterin teilen?
Ja, wenn der Anlass amtlich ist, etwa ein Stadtfest oder eine dringende Information. Im Wahlkampf gilt erhöhte Vorsicht: Eine Häufung von Beiträgen mit der Person, die zur Wiederwahl steht, kann als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht gewertet werden.

Kann eine Wahl wegen Social-Media-Posts angefochten werden?
Ja, das ist das ernsteste Risiko in diesem Feld. Entscheidend ist das Gesamtbild aus dem Wahlkampfzeitraum, etwa eine auffällige Häufung von Terminen mit Amtsbonus kurz vor dem Wahltag. Im Podcast wird ein Fall geschildert, in dem eine Wahl deswegen wiederholt werden musste.

Brauchen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber im Wahlkampf einen zweiten Account?
Ein Account reicht in der Praxis. Bürgermeister Simon Rompf und der Ehrenbehörde-Podcast raten beide davon ab, ein zweites Profil aufzumachen. Wichtiger als die Trennung ist die Kennzeichnung: Wahlwerbung wird als solche markiert.

Die ganze Folge anhören

Das komplette Gespräch mit Simon Rompf gibt es bei Ehrenbehörde Vor Neun auf YouTube, Spotify und Apple Podcasts.

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